Frage 1:

Wer ist bei der Bürgermeisterwahl wahlberechtigt? Dürfen auch die ortsansässigen Staatsbürger anderer Nationen wählen?

 

Wahlberechtigt bei der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Mühlhausen am Sonntag, 13.11.2011 (sowie bei einer ggf. erforderlich werdenden Neuwahl am Sonntag, 27.11.2011) sind alle am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde Mühlhausen (mit den Ortsteilen Mühlhausen, Rettigheim, Tairnbach) mit Hauptwohnung ansässigen Unionsbürger, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben (also vor dem 13.11.1993 geboren sind) und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Dieser Personenkreis wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und kann wählen.

 

Unionsbürger im Sinne dieser Wahl sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

 

Der (amtierende) Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

 

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz für Baden-Württemberg von der allgemeinen Meldepflicht nach § 15 Meldegesetz befreit sind und von daher nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden nur auf schriftlichen Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Beizufügen ist dem Antrag in diesen Fällen eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung.

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